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Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren
Planvorlage der Forchbahn AG (FB) betreffend Egg, Haltestelle Hinteregg, Perronerhöhung P30 (BehiG), km 10.066- 10.478
Gemeinde
Egg
Gesuchstellerin
Forchbahn AG (FB)
Gegenstand
Egg, Haltestelle Hinteregg, Perronerhöhung P30 (BehiG), km 10.066- 10.478, Projektänderung
Das vorliegende Plangenehmigungsgesuch der FB beinhaltet die Projektänderung zum laufenden Plangenehmigungsverfahren der FB, welches bereits vom 25. Januar 2021 bis zum 23. Februar 2021 Gegenstand einer öffentlichen Auflage bildete. Die Projektänderung umfasst im Wesentlichen die folgenden Elemente:
Die Einfahrt- und Ausfahrtgeschwindigkeit im Gleis 1 wird von VR 40 km/h auf VR 50km/h erhöht. Hierfür wird die bestehende Gleislage inkl. Weiche 1 im Bereich km 9.878 - 10.096 optimiert. Zudem wird der bestehende Technikraum im Gebäude der Forchstrasse 180 für die zusätzliche Bahntechnik ausgebaut.
Hinter dem Perron 2 wird ein 1.40 m breiter Weg erstellt. Gleichzeitig werden die privaten Erschliessungen der Parzellen Nrn. 3940 und 3941 verbreitert.
Bei der Parzelle Nr. 521 wird die Lage des Containerstandplatzes geändert und ein Bankett vor der Blocksteinmauer vorgesehen. Des Weiteren wird der Kandelaber in der nordwestlichen Ecke um 1.00 m in Richtung Forch verschoben.
Verschiedene Fahrleitungsmasten werden angepasst.
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach dem Eisenbahngesetz (Art. 18 ff. EBG; SR 742.101), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR 742.142.1) und nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Gemäss den Übergangsbestimmungen des EntG zur Änderung vom 19. Juni 2020 richtet sich das vorliegende Enteignungsverfahren nach der bis 31. Dezember 2020 in Kraft gestandenen Fassung.
Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom 16. Januar 2023 bis 14. Februar 2023 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Stelle eingesehen werden:
- Gemeindeverwaltung Egg, Bau und Planung, Forchstrasse 145, 8132 Egg
Zudem sind die Gesuchsunterlagen im Internet unter www.zh.ch/auflagen-eisenbahnen publiziert.
Aussteckung
Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert.
Einsprachen
Einsprache kann erheben, wer nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.101) und dem EntG Partei ist.
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (vgl. Art. 18f Abs. 2 EBG in Verbindung mit Art. 35 - 37 EntG). Für nachträgliche Forderungen gilt Art. 41 EntG.
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen.
Enteignungsbann
Vom Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Planauflage an dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen über den Gegenstand der Enteignung getroffen werden (vgl. Art. 42 EntG).
11. Januar 2023 Bundesamt für Verkehr
Amt für Mobilität, Kanton Zürich