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Forchstrasse 145
Postfach 331
8132 Egg

Öffnungszeiten

Mo: 08.30 - 12.00 und 14.00 - 18.00 Uhr
Di-Do: 08.30 - 12.00 und 14.00 - 16.30 Uhr
Fr: 07.30 - 15.00 Uhr

Inhalt

Veranlagung und Bezug der Grundtückgewinnsteuer

Allgemein
Wird ein Grundstück (Wohnhaus, Wohnung oder Land) verkauft, fallen grundsätzlich Grundstückgewinnsteuern an.

Die Steuererklärung wird in der Regel vom Grundbuchamt ausgehändigt und ist innert 30 Tagen nach Handänderung bei der Abteilung Steuern einzureichen. Eine Fristverlängerung kann vor Ablauf der Frist bei der Abteilung Steuern gestellt werden.

Die Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer kann auch online ausgefüllt werden und mit den Kaufverträgen und allen Belegen innert 30 Tagen dem Steueramt der Gemeinde, in welcher das Grundstück liegt, eingereicht werden.

Steuerberechnung
Der Grundstückgewinn berechnet sich aus der Differenz von Anlagekosten (Kaufpreis, wertvermehrende Aufwendungen, übliche Mäklerprovisionen, Notariats- und Inseratekosten etc.) zum Verkaufspreis. Liegt der Kauf mehr als 20 Jahre zurück, so kann anstelle des Kaufpreises der Wert der Liegenschaft vor 20 Jahren eingesetzt werden.

Tarif § 225 StG ZH
10 % für die ersten Fr. 4'000.--
15 % für die weiteren Fr. 6'000.--
20 % für die weiteren Fr. 8'000.--
25 % für die weiteren Fr. 12'000.--
30 % für die weiteren Fr. 20'000.--
35 % für die weiteren Fr. 50'000.--
40 % für die Gewinnanteile über Fr. 100'000.--

Die Grundstückgewinnsteuer erhöht sich bei einer anrechenbaren Besitzesdauer von weniger als

1 Jahr um 50 %
2 Jahren um 25 %

Die Grundstückgewinnsteuer ermässigt sich bei einer anrechenbaren Besitzesdauer von vollen

 5 Jahren um 5 %
 6 Jahren um 8 %
 7 Jahren um 11 %
 8 Jahren um 14 %
 9 Jahren um 17 %
10 Jahren um 20 %
11 Jahren um 23 %
12 Jahren um 26 %
13 Jahren um 29 %
14 Jahren um 32 %
15 Jahren um 35 %
16 Jahren um 38 %
17 Jahren um 41 %
18 Jahren um 44 %
19 Jahren um 47 %
20 Jahren um 50 %

Grundstückgewinne unter Fr. 5'000.-- werden nicht besteuert.

Sicherstellung der Steuer
Zur Sicherung der Grundstückgewinnsteuer kann eine Depotzahlung bei der Abteilung Steuern oder z.B. bei einer Bank geleistet werden. Diese Sicherung dient als Schutz insbesondere dem Käufer, denn das Grundstück haftet grundsätzlich während drei Jahren für die Grundstückgewinnsteuern. Die Abteilung Steuern berechnet auf Begehren die mutmasslichen Steuern.

Verzinsung
Die Grundstückgewinnsteuer ist am 90. Tag nach Handänderung fällig. Ab dem 91. Tag werden Zinsen berechnet. Der Zinssatz beträgt 0,5 % (vor 1.1.2016: 1,5 %). Zahlungen vor Fälligkeit werden mit dem gleichen Zinssatz verzinst.

Steueraufschub
In diesen Fällen wird die Steuer aufgeschoben, das heisst nicht unmittelbar in Rechnung gestellt. Die Steueraufschubstatbestände sind im Zürcher Steuergesetz in § 216 Abs. 3 geregelt. Zu erwähnen sind insbesondere:

  • Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung
  • Handänderungen unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie und scheidungsrechtliche Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind.
  • Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbst genutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird (Frist grundsätzlich zwei Jahre). Wird die Ersatzliegenschaft verkauft ohne erneute Ersatzbeschaffung wird die Steuer nachveranlagt.


Weitere Informationen finden Sie im Rundschreiben der Finanzdirektion an die Gemeinden über den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Ersatzbeschaffung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft.

Für Fragen steht Ihnen die Leiterin Steuern, Petra Käufeler, Tel. 043 277 11 65, gerne zur Verfügung.

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