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Teilrevision Quartierplan Nr. 8 „Güetli-Hinteregg“ / Verfahrenseinleitung

23. Juni 2022

Der Gemeinderat hat mit Beschluss Nr. 46 vom 31. Januar 2022 gestützt auf § 147 PBG das Verfahren für die Teilrevision (Entwässerung) des Quartierplans Nr. 8 «Güetli-Hinteregg» eingeleitet. Das Beizugsgebiet wird wie folgt begrenzt:

  • im Norden durch die Grundstücke Kat.Nrn. 3528 und 3617 sowie der Güetlistrasse
  • im Osten durch den Güetliweg
  • im Süden durch den Güetliweg
  • im Westen durch den Leuenweg sowie den Leuenbach

Verbindlich ist der Plan Verfahrenseinleitung im Massstab 1:500 vom 6. Januar 2022.
Mit Verfügung ARE Nr. 0155 / 22 vom 29. April 2022 hat die Baudirektion des Kantons Zürich die Verfahrenseinleitung genehmigt.

Der Einleitungsbeschluss des Gemeinderats und die Genehmigungsverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich werden den beteiligten Grundeigentümern schriftlich zugestellt (§ 148 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 PBG).

Die Unterlagen zur Verfahrenseinleitung liegen während 30 Tagen, d.h. vom 24. Juni 2022 bis 23. Juli 2022, bei der Gemeindeverwaltung Egg, Abteilung Bau und Planung, Forchstrasse 145, 8132 Egg, während den ordentlichen Schalteröffnungszeiten zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Gegen den Einleitungsbeschluss des Gemeinderats und die Genehmigungsverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich kann innert 30 Tagen, von der Zustellung respektive der öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Urteile des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Mit dem Rekurs gegen die Einleitung kann nur geltend gemacht werden, dass die Voraussetzungen zur Durchführung des Quartierplanverfahrens fehlten. Einwendungen dieser Art können später nicht mehr erhoben werden (§ 148 Abs. 2 PBG).

 

Egg, 24. Juni 2022                 Gemeinderat Egg

Teilrevision Quartierplan Nr. 8 „Güetli-Hinteregg“ / Verfahrenseinleitung

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