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Forchstrasse 145
Postfach 331
8132 Egg

Öffnungszeiten

Mo: 08.30 - 12.00 und 14.00 - 18.00 Uhr
Di-Do: 08.30 - 12.00 und 14.00 - 16.30 Uhr
Fr: 07.30 - 15.00 Uhr

Inhalt

Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren

9. Mai 2023
Planvorlage der Forchbahn AG betreffend Egg – Langwies, Haltestelle Langwies Umsetzung BehiG und Ober- / Unterbauerneuerung km 10.869 – 11.535

Gemeinde
Gemeinde Egg

Gesuchstellerin
Forchbahn AG

Gegenstand
Die Haltestelle Langwies soll mittels baulicher Massnahmen den Anforderungen des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen angepasst werden. Dazu sollen das Aussenperron verlängert und dessen Zugänge verbreitert werden. Die Perronkante ist auf die erforderliche Höhe P30 anzuheben.
Weiter soll auf einer Länge von ca. 550 m zwischen der Station Egg und der Haltestelle Langwies der Ober- sowie der Unterbau erneuert werden. In diesem Abschnitt soll auch der parallel verlaufende Gehweg erneuert und verbreitert werden.
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.

Verfahren
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom 15. Mai 2023 bis 13. Juni 2023 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Stelle eingesehen werden:

  • Gemeindeverwaltung Egg, Bau und Planung, Forchstrasse 145, 8132 Egg

Zudem sind die Gesuchsunterlagen im Internet unter www.zh.ch/auflagen-eisenbahnen publiziert.

Aussteckung
Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z.B. Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb etc.).

Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).

Enteignungsbann
Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Art. 42 EntG). Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten (Art. 44 Abs. 1 EntG).

10. Mai 2023                                                                               Bundesamt für Verkehr

                                                                                                   Amt für Mobilität, Kanton Zürich

Planvorlage der Forchbahn AG betreffend Egg – Langwies, Haltestelle Langwies Umsetzung BehiG und Ober- / Unterbauerneuerung km 10.869 – 11.535

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