Generelles Feuerverbot per 17. Juli 2026, 12.00 Uhr
Gemäss § 18 der Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz kann bei besonderer Gefahrenlage, insbesondere bei Dürre oder grosser Trockenheit verboten werden, Feuerwerk abzubrennen oder offene Feuer zu entzünden. Zuständig sind die Kantonsforstingenieurin oder der Kantonsforstingenieur für den Wald und die Flächen in Waldesnähe und die Politische Gemeinde für das restliche Gebiet.
Aufgrund der extremen Trockenheit und der Wetterprognose (es werden keine ausgiebigen und flächendeckenden Regenfälle in nächster Zeit erwartet) erscheint es als absolut notwendig, das gesamte Gebiet der Gemeinde Egg vor Bränden zu schützen.
Eine andere, mildere Massnahme als der Erlass eines absoluten Feuerwerk- und Feuerverbots im Freien (umfassend das Entzünden von Feuerwerk, inkl. Kleinfeuerwerk, und offenem Feuer, inkl. Höhenfeuer und Grillieren mit Holz/Holzkohle (inkl. Einweg-Grillschalen), im Freien, für eingerichtete Feuerstellen, Balkone, Dachterrassen und Gartensitzplätze) ist nicht ersichtlich. Vom Verbot sind ebenfalls sogenannte Himmelslaternen und ähnliche Fluggeräte betroffen. Nur so kann der aktuell vorherrschenden besonderen Gefahrenlage begegnet werden. Diese Massnahme hat so lange wie nötig zu dauern und ist dann wieder formell aufzuheben.
Das Grillieren mit Gas- oder Elektro-Grills bleibt auf Balkonen und Gartensitzplätzen, vorbehältlich anderslautender Regeln der Hausverwaltungen, erlaubt. Es ist dabei aber erhöhte Vorsicht geboten, so bspw. das Aufstellen des Gas-/Elektro-Grills auf einem kippsicheren und feuerfesten Untergrund.
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| 20260716_verfuegung_gp (PDF, 1.62 MB) | Download | 0 | 20260716_verfuegung_gp |