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Forchstrasse 145
Postfach 331
8132 Egg

Öffnungszeiten

Mo: 08.30 - 12.00 und 14.00 - 18.00 Uhr
Di-Do: 08.30 - 12.00 und 14.00 - 16.30 Uhr
Fr: 07.30 - 15.00 Uhr

Inhalt

Usterstrasse, Kreisel Oetwilerstrasse bis Einfahrt A52 Öffentliche Auflage Projekt Staatsstrassen gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Strassengesetz (StrG) mit Rechtserwerb, Öffentliche Planauflage mit Rechtserwerb

9. September 2021
Betrifft: 8132 Egg b. Zürich

Das genannte Projekt wird gemäss § 16 und 17 StrG öffentlich aufgelegt.

Im Rahmen der Strasseninstandsetzung der Usterstrasse, werden folgende Massnahmen umgesetzt:
  • Übergänge, Einmündungen und Verflechtungen bezüglich der Sicherheit,
Verkehrsführung und Gestaltung verbessern;
  • Hindernisfreier Ausbau der Bushaltestelle Esslingen, Loogarten;
  • Verbesserung der Verkehrssicherheit für den Fuss- und Radverkehr
(Querungshilfen);
  • Erneuerung und Anpassung öffentliche Beleuchtung;
  • Anpassen der Strassenentwässerung

Angaben zur Auflage:
Ort der Einsichtnahme:
Gemeindeverwaltung Egg, Bau und Sicherheit
Forchstrasse 145, 8132 Egg

Öffnungszeiten:
Montag: 08.30 - 12.00 und 14.00 - 18.00 Uhr
Dienstag - Donnerstag: 08.30 - 12.00 und 14.00 - 16.30 Uhr
Freitag: 07.30 - 15.00 Uhr (durchgehend)

Das Projekt ist, soweit möglich, vor Ort ausgesteckt. Die Projektunterlagen und der Landerwerbsplan liegen, nebst einem Verzeichnis sämtlicher für die Abtretung von Rechten oder für die Leistung von Beiträgen in Anspruch genommenen Personen sowie der an sie gestellten Ansprüche, zur Einsicht auf. Die Unterlagen sind zu Informationszwecken und ohne Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit auf der Homepage des Kantons unter www.tiefbauamt.zh.ch digital einsehbar. Massgebend sind einzig die konkret aufliegenden Unterlagen.

 

Rechtliche Hinweise:
Gegen das Projekt kann innerhalb der Auflagefrist schriftlich per Briefpost bei der Kontaktstelle Einsprache erhoben werden. Mit der Einsprache können alle Mängel des Projektes geltend gemacht werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer durch das Projekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Einsprache muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit als möglich beizulegen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG, LS 175.2). Einsprachen gegen die Enteignung sowie Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten sind von den direkt Betroffenen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist bei der Kontaktstelle einzureichen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG).

 

Ergänzende rechtliche Hinweise:
Innerhalb der Auflagefrist von 30 Tagen können betroffene Grundeigentümer oder sonstwie in ihren schutzwürdigen Interesse berührte Personen, Gemeinde sowie andere Körperschaft oder Anstalten des öffentlichen Rechts gegen das Projekt bei der Gemeindeverwaltung Egg, Forchstrasse 145, 8132 Egg zuhanden Kanton Zürich, Baudirektion, Tiefbauamt, Projektieren und Realisieren, Walcheplatz 2, 8090 Zürich, schriftlich und mit Begründung Einsprache erheben. Einsprachen: Frist und Gegenstand: Einsprachen gegen die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren, Bestreitungen von Beitragsforderungen und Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten müssen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist eingereicht werden. Unterlässt ein Grundeigentümer diese Einsprachen, wird gemäss § 23 Abtretungsgesetz angenommen, er sei mit der ihm zugemuteten Abtretung bzw. der gestellten Beitragsforderung einverstanden und anerkenne mit Bezug auf seine eigenen Ansprüche zum Voraus die Richtigkeit des Entscheides der Schätzungskommission. Enteignungsbann: Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung des Bauplanes an darf, Notfälle vorbehalten, ohne Einwilligung des Kantons an der äusseren Beschaffenheit des Abtretungsgegenstandes keine wesentliche, mit Beziehung auf die rechtlichen Verhältnisse desselben aber gar keine Veränderung vorgenommen werden. Allfällige Streitigkeiten entscheidet der Bezirksgerichtspräsident im summarischen Verfahren nach freiem Ermessen. Der Expropriant hat für den aus dieser Einschränkung des freien Verfügungsrechts hervorgegangenen Schaden Ersatz zu leisten. Nach Ablauf zweier Jahre vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung an ist der Abtretungspflichtige nicht mehr an diese Einschränkung gebunden. Veränderungen am Abtretungsobjekt, welche im Widerspruch mit diesen Vorschriften vorgenommen würden, sind bei der Ausmittlung der Entschädigungssumme nicht zu berücksichtigen und verpflichten zum Ersatz des dem Exproprianten hieraus entstehenden Schadens.

 

Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 11.10.2021

 

Kontaktstelle:
Kanton Zürich
Baudirektion
Tiefbauamt
Projektieren und Realisieren
Walcheplatz 2
8090 Zürich

Öffentliche Auflage Projekt Staatsstrassen gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Strassengesetz (StrG)

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